Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Schleberoda e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 06632 Freyburg OT Schleberoda 6a und wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist unabhängig. Der Zusammenschluss mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung wird nicht ausgeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und ist politisch und konfessionell unabhängig.
  2. Der Zweck des Heimatvereins ist:
  • Erkundung, Aufbereitung und eigene Darstellung der örtlichen Heimatgeschichte und Heimattraditionen
  • Weiterführung der Ortchronik
  • Hilfe bei der Sicherstellung und Rekonstruktion wertvoller historischer Baudenkmale als Beitrag zur Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes
  • Sensibilisieren des Bewusstseins für lebendige Traditionen unserer Region, u.a. durch die Vermittlung geschichtlicher und literarischer Kenntnisse von der Heimat, die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Mundart und die Veranstaltungen von Besichtigungen, Heimatabenden, Ausstellungen und Vorträgen.
  • Pflege von Kunstsammlungen.
  • Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Außerdem können Firmen und Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Erfüllung des Vereinszwecks erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig und mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
  • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn Vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr vorliegen

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  • mit dem Tot des Mitglieds
  • mit der Auflösung des Vereins
  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausgleich gezahlter Beiträge oder sonstige Leistungen, die sie für den Verein erbracht haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und berufen aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken
  3. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich als Organe des Heimatvereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder) festgesetzt werden.
  2. Die Beiträge werden nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt und werden am 01.01. eines jeden Jahres zur Zahlung zur Zahlung fällig (siehe Anlage 1).
  3. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder Teilweise erlassen oder stunden.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BG besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem stellvertretenden Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen unter Angaben von Gründen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmmehrheit der Erschienenen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden, vorausgesetzt, dass 50 % der Mitglieder erschienen sind. Sollten keine 50 % der Mitglieder erschienen sein, so reicht bei nächster Ladung eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vereins,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins
  1. Die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  • Jahresbericht
  • Jahresabrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Vorliegende Anträge
  1. Über die Jahreshauptversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift (Festlegungsprotokoll) aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  1. Die Mitgliederversammlung kann, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen, mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Verbleibenden Vermögens.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freyburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung im Ortsteil Schleberoda zu verwenden hat.
  4. Die Auflösung des Vereins ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 12 Sprachliche Gleichung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister        in Kraft.